Bildungsurlaub

Das Arbeitnehmerweiterbildungs-Gesetz NRW

Gesetz
zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung
- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Vom 6. November 1984 (GV.NRW.1984 S. 678),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW.2009 S.752)


§ 1
Grundsätze
(1) Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei
Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(2) Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie
deren Verbindung.

(3) Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz
der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher
ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte
berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit
zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.

(4) Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für
gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem
demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat,
Gesellschaft und Beruf.

 

§ 2
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben
(Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen
Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

 

§ 3
Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung

(1) Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf
Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt
werden.

(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht
oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

(3) Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines
Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende
Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 abgelehnt worden, so ist der
Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr
übertragen.

(5) Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerweiterbildung, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die
Arbeitnehmerweiterbildung nicht angerechnet.

(6) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr
Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.

(7) Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten
entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v. H. der
Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem
Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein
Freistellungsanspruch.

§ 4
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen
Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen oder
Einzelverträgen beruhen, können auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden,
soweit sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt das Erreichen der in § 1 niedergelegten Ziele
ermöglichen und die Anrechenbarkeit vorgesehen ist.

(2) Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die
Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltung frei, kann
er davon bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr auf den Freistellungsanspruch von fünf Tagen im
Kalenderjahr anrechnen. Der Arbeitgeber hat die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens
sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5
Verfahren
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der
Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn
der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die
Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der
Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und
Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.

(2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer
mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange
oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte der
Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt.

(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem
Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt
der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe
der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.

(4) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus denen des
Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der
Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung
teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der
Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht. Hat der Arbeitgeber die Freistellung zu
Unrecht verweigert, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
gemäß § 7. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der
Arbeitnehmer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch macht.

(5) Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch
genommen werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens
drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann
Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen
werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität
gegeben ist.

(6) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung
nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der
Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.

(7) Für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann durch Tarifvertrag vereinbart
werden, die Freistellungsverpflichtung gemeinsam zu erfüllen und einen finanziellen oder
personellen Ausgleich vorzunehmen.

(8) Kommt ein Tarifvertrag im Sinne von Absatz 7 nicht zustande, können sich die beteiligten
Arbeitgeber auf eine solche Regelung einigen.

 

§ 6
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Arbeitnehmerweiterbildung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck der
Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

 

§ 7
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
Für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt
entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen
vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) in der jeweils geltenden Fassung fortzuzahlen.
Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 8
Benachteiligungsverbot

(1) Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.

(2) Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung nicht
benachteiligt werden.

 

§ 9
Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
1. den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 bis 4 entsprechen,
2. von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach §
10 anerkannt sind,
3. allen Arbeitnehmern zugänglich sein und
4. in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs
Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.
Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die
Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
1. der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und
Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen
Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
2. auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,
3. auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,
4. Studienreisen sind oder
5. mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-
Westfalen stattfinden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder
Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.

 

§ 10
Anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, Gütesiegel

(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung
1. seit mindestens zwei Jahren besteht,
2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden
Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens
plant und durchführt und
3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium anerkannt und veröffentlicht
ist.

(2) Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel
gleichgestellt. Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote
der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele
dieses Gesetzes erreicht werden.

 


§ 11
Anerkennungsverfahren

(1) Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der
Arbeitnehmerweiterbildung bis zum 31. August eines Jahres. Ein späterer Antrag auf
Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf
Arbeitnehmerweiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union
sichergestellt werden können.

(2) Über die Anträge entscheidet die örtlich zuständige Bezirksregierung, über die Anträge
von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Detmold.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 10 vor, verleiht die Bezirksregierung der Einrichtung
die Eigenschaft einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung.

(4) Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung innerhalb einer Frist von drei Monaten.
Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als
erteilt.

(5) Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Absatz 2 vor, prüft die Bezirksregierung, ob
es einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 gleichwertig ist.

(6) Die Anerkennung ist unbefristet. Die Bezirksregierung verbindet sie mit der Auflage, mit
dem Ende der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung nachzuweisen.

(7) Das Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten
Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und aktualisiert sie mindestens jährlich.

 

§ 12
Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium
(1) Das Anerkennungsverfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Arbeitnehmerweiterbildung zuständige
Ministerium.

 

§ 13
Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die
Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag spätestens zum Ablauf des 31.
Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über das Ergebnis der Überprüfung.

(2) Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, die bis 27. Dezember 2009 die
Voraussetzungen nach dem bisherigen § 9 Abs. 1 erfüllt haben, gelten bis 31. Dezember 2011
als anerkannt.


Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen



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